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# § 14 Einladung zur Prüfung
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Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
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1.Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission,
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2.Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,
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3.notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,
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4.Hinweis auf § 7.
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