19 lines
1.0 KiB
Markdown
19 lines
1.0 KiB
Markdown
# § 25 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
|
|
|
|
(1) Die Ausbildungsgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:
|
|
1.berufliche Grundbildung einschließlich der in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung,
|
|
2.Vollzugsrecht,
|
|
3.Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,
|
|
4.Zolltarifrecht,
|
|
5.Verbrauchsteuerrecht und Verkehrsteuerrecht,
|
|
6.allgemeines Steuerrecht und Vollstreckungsrecht,
|
|
7.Strafrecht und Recht der Ordnungswidrigkeiten,
|
|
8.Recht der sozialen Sicherung und
|
|
9.Ausländerrecht.
|
|
|
|
(2) Der Einführungslehrgang umfasst mindestens 550 Lehrveranstaltungsstunden. Er vermittelt die Grundkenntnisse in den Ausbildungsgebieten.
|
|
|
|
(3) Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für den Abschlusslehrgang.
|
|
|
|
(4) Der Abschlusslehrgang umfasst mindestens 450 Lehrveranstaltungsstunden. Er baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs und auf den in der berufspraktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.
|