8 lines
353 B
Markdown
8 lines
353 B
Markdown
# § 59 Bodenordnungsplan
|
|
|
|
(1) Die Flurneuordnungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens in einem Plan zusammen.
|
|
|
|
(2) Vor der Aufstellung des Planes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.
|
|
|
|
(3) Der Plan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Flureinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.
|