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# § 16 Inhalt des Vertrages
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(1) Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:
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1.den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluß beteiligten LPG;
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2.die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG;
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3.die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG;
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4.den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten;
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5.den Stichtag der Schlußbilanz für die übertragende LPG.
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(2) Für den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.
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