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# § 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
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(1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind
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1.die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und
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2.die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.
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(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
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