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# § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
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(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
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1.für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
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2.an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,
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freizustellen.
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(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
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1.die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte,
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2.die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.
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Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
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