4 lines
208 B
Markdown
4 lines
208 B
Markdown
# § 323 Aufwendungen des Erben
|
|
|
|
Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
|