33 lines
2.9 KiB
Markdown
33 lines
2.9 KiB
Markdown
# § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
|
|
|
|
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen:
|
|
1.Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
|
|
2.Handlungsspezifische Qualifikationen.
|
|
|
|
(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
|
|
1.Volks- und Betriebswirtschaft nach § 4 Absatz 1,
|
|
2.Rechnungswesen nach § 4 Absatz 2,
|
|
3.Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3,
|
|
4.Unternehmensführung nach § 4 Absatz 4.
|
|
|
|
(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
|
|
1.Finanzwirtschaft im Industrieunternehmen nach § 5 Absatz 1,
|
|
2.Produktionsprozesse nach § 5 Absatz 2,
|
|
3.Marketing und Vertrieb nach § 5 Absatz 3,
|
|
4.Wissens- und Transfermanagement im Industrieunternehmen nach § 5 Absatz 4,
|
|
5.Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5.
|
|
|
|
(4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 durchzuführen.
|
|
|
|
(5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchzuführen.
|
|
|
|
(6) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziert werden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können.
|
|
|
|
(7) In der Präsentation nach Absatz 6 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf mindestens zwei Handlungsbereiche nach Absatz 3 beziehen. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.
|
|
|
|
(8) Das Thema der Präsentation nach Absatz 7 wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ eingereicht.
|
|
|
|
(9) Ausgehend von der Präsentation nach Absatz 7 und 8 soll in dem Fachgespräch nach Absatz 6 die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Berufswissen in betriebstypischen Situationen angewendet und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen werden können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.
|
|
|
|
(10) Die mündliche Prüfung ist nur durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 4 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
|