13 lines
962 B
Markdown
13 lines
962 B
Markdown
# § 4 Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten
|
|
|
|
Die Risikobewertung und die Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes erfolgen unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach den §§ 5 und 6 sowie der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:
|
|
1.Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
|
|
a)des Empfänger- oder des Ausgangsorganismus,
|
|
b)des überführten genetischen Materials,
|
|
c)des Vektors, sofern verwendet,
|
|
d)des Spenderorganismus, sofern ein Spenderorganismus während des Vorgangs verwendet wird,
|
|
e)des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus,
|
|
|
|
2.Merkmale der Tätigkeit,
|
|
3.Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.
|