23 lines
1.2 KiB
Markdown
23 lines
1.2 KiB
Markdown
# § 6 Situationsaufgabe
|
|
|
|
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Gebäudereiniger-Handwerk.
|
|
|
|
(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Ausschuss wählt für die Situationsaufgabe zwei der folgenden Arbeiten aus:
|
|
1.eine nicht-textile Oberfläche aufbereiten,
|
|
2.eine textile Oberfläche aufbereiten,
|
|
3.eine Desinfektionsmaßnahme durchführen,
|
|
4.reinigen und pflegen von einem Teil oder mehreren Teilen oder der Gesamtheit
|
|
a)einer Außenanlage,
|
|
b)einer Fassade oder
|
|
c)einer Industrieanlage und
|
|
|
|
5.reinigen von einem Teil oder mehreren Teilen oder der Gesamtheit
|
|
a)eines Verkehrsmittels oder
|
|
b)einer Verkehrsleiteinrichtung.
|
|
|
|
Bei der Aufgabenstellung sind Arbeiten zu wählen, die nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts waren.
|
|
|
|
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling vier Stunden zur Verfügung.
|
|
|
|
(4) Jede der beiden Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.
|