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# § 1 Höhengleiche Kreuzungen
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(1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 FStrG, die der Baulastträger der Bundesfernstraße zu unterhalten hat, gehören
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1.von der die Bundesfernstraße kreuzenden Straße vom Anfang ihrer Eckausrundungen an
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-die befestigten Fahrstreifen einschließlich Trenn-, Seiten- und Randstreifen,
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-die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, insbesondere Verkehrsinseln,
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-die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrten und die Radwege, soweit diese Wege mit der kreuzenden Straße in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen,
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-die Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen und Stützmauern,
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2.die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.
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(2) Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste Radius die Ecken der Straßenränder von der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße abzurunden beginnt.
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(3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.
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