10 lines
713 B
Markdown
10 lines
713 B
Markdown
# § 1 Anordnung als Bundesstatistik
|
|
|
|
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:
|
|
1.die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,
|
|
2.die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,
|
|
3.die Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva,
|
|
4.die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),
|
|
5.die Statistik über die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Altersgeldberechtigten und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten (Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik).
|
|
6.(weggefallen)
|