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# § 27 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
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(1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre. Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.
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(2) Die in Dateisystemen gespeicherten Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.
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(3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluß des Verfahrens. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.
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