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# § 3 Meisterprüfungsarbeit
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(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach Nummer 1 und eine weitere in freier Gestaltung, auszuführen:
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1.eine Stempelform, bestehend aus je einem Stempel mit Schrägsatz, einem Stempel mit Bogensatz, einem Rundstempel, einem Ovalstempel, einem Hochovalstempel, einem Privatstempel und einem Firmenstempel mit Logo aus Strich oder Raster,
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2.drei verschiedene Ausführungen für einen Stempel als Eindruck in einen Werbeprospekt,
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3.ein Datum-Räderstempel,
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4.ein Exlibrisstempel,
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5.ein Tabellenstempel,
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6.ein Lageplanstempel,
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7.ein Akzidenzsatzstempel für ein Flexklischee.
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(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwürfe in Form von Skizzen und Beschreibungen zur Genehmigung vorzulegen.
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(3) Die Entwurfsskizzen, die Prägeformabzüge, die Ab- und Nachformungen, die Negativfilme und Auswaschplatten sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
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