9 lines
648 B
Markdown
9 lines
648 B
Markdown
# § 19 Registerauszug
|
|
|
|
(1) Die registerführende Stelle hat dem Inhaber eines einzeln eingetragenen Kryptowertpapiers auf Verlangen einen Registerauszug in Textform zur Verfügung zu stellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist.
|
|
|
|
(2) Ist der Inhaber eines einzeln eingetragenen Kryptowertpapiers ein Verbraucher, so hat die registerführende Stelle dem Inhaber zu folgenden Zeitpunkten einen Registerauszug in Textform zur Verfügung zu stellen:
|
|
1.nach Eintragung eines Kryptowertpapiers in das Register zugunsten des Inhabers,
|
|
2.bei jeder Veränderung des Registerinhalts, die den Inhaber betrifft, und
|
|
3.einmal jährlich.
|