6 lines
464 B
Markdown
6 lines
464 B
Markdown
# § 16 Zwangsmittel
|
||
|
||
(1) Die Entschädigungseinrichtung kann die Befolgung der Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen.
|
||
|
||
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 1, 2 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 6 Satz 1 und 2 bis zu 50 000 Euro, bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bis zu 100 000 Euro.
|