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# § 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege
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Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
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1.in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
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2.in den einstweiligen Ruhestand oder
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3.in den Ruhestand
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versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.
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