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# § 30 Versetzung und Amtsenthebung
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(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur
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1.im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
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2.im gerichtlichen Disziplinarverfahren,
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3.im Interesse der Rechtspflege (§ 31),
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4.bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)
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in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.
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(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.
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(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.
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