7 lines
715 B
Markdown
7 lines
715 B
Markdown
# § 33 Vorläufige Registrierung
|
|
|
|
Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie
|
|
1.die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und
|
|
2.den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.
|
|
Mit der vorläufigen Registrierung werden die Antragsteller berufliche Betreuer. Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
|