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# § 3 Sektor Wasser
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(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
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1.die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung);
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2.die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung).
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(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht.
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(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht.
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(4) Im Sektor Wasser sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
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1.den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
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2.den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
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