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# § 31 Erlöschen der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
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1.Ablauf der Amtszeit,
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2.Niederlegung des Amtes,
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3.Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
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4.Ausscheiden aus der Dienststelle,
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5.Verlust der Wählbarkeit,
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6.Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
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7.Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
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8.Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
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9.gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
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(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.
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