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lawgit/laws_md/bimschv_43/§20.md

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# § 20 Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite Folgendes:
1.das nationale Emissionsinventar, gegebenenfalls einschließlich Anpassungen,
2.die nationale Emissionsprognose,
3.den informativen Inventarbericht sowie
4.zusätzliche Berichte und Angaben, die der Europäischen Kommission gemäß den §§ 17 und 18 übermittelt werden.