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# § 20 Deckungsfähigkeit
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(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels
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1.gegenseitigdie Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
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2.einseitig
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a)die Ausgaben für Bezüge der Beamten zugunsten der Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
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b)die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.
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(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
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(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
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