Files
lawgit/laws_md/behv/§8.md

8 lines
930 B
Markdown
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters
This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.
# § 8 Transaktionsentgelte
(1) Die beauftragte Stelle kann gegenüber der zuständigen Stelle keine Kosten geltend machen.
(2) Die beauftragte Stelle ist berechtigt, für die Durchführung der Veräußerung ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelassenen Teilnehmern zu verlangen. Die Höhe dieses Entgelts soll vergleichbar sein mit den Entgelten, die im Sekundärhandel mit Emissionszertifikaten oder in den Versteigerungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erhoben werden. Die beauftragte Stelle hat vor dem Beginn des Veräußerungsverfahrens die Höhe des Entgeltes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Für den Verkauf von Emissionszertifikaten zu einem marktbasierten Preis für die Jahre ab 2027 gemäß § 16 kann die beauftragte Stelle von Absatz 2 abweichende Entgelte verlangen, um der reduzierten Gesamtveräußerungsmenge Rechnung zu tragen.