4 lines
298 B
Markdown
4 lines
298 B
Markdown
# § 2 Anspruch auf Beförderung
|
|
|
|
Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.
|