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# § 2 Besonders gefährdetes fliegendes Personal
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(1) Beamte, die
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1.zur Besatzung eines Starrflüglers mit Strahl- oder Turbinenantrieb gehören,
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2.in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
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3.zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören,
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4.Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,
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5.einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1) durchführen,
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6.zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet,
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sind Angehörige des besonders gefährdeten fliegenden Personals.
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(2) Für Beamte, die auf Grund eines dienstlich erteilten Auftrages in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gilt Absatz 1 sinngemäß.
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