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# § 30 Neuropsychologische Therapie
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(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie
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1.der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und
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2.durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten
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a)für Neurologie,
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b)für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
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c)Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
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d)Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
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die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.
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Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von
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1.Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
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2.ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
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3.psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder
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4.Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
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wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
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(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn
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1.ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,
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2.es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,
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3.die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.
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(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
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1.bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie
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2.bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
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[Tabelle]
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3.bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
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[Tabelle]
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Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.
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