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# § 135 Satzungsrecht
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Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
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1.Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
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2.den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
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3.die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
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4.die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
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5.die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
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6.die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.
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