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# § 9 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. 6 Buchstaben a bis c, e und f, Nr. 7 Buchstaben a, b und e bis h und Nr. 9 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen.
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Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
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1.Anfertigen einer der 3 folgenden Arbeitsproben aus dem Bereich der beruflichen Grundbildung:
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a)Versetzen von Randsteinen und Verlegen von Gehwegplatten in Sand- und Mörtelbett,
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b)Herstellen eines waagerechten Ausgleichsestrichs,
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c)Herstellen der Schalung für einen rechteckigen Stahlbetonteil einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschieben,
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2.Anfertigen einer der 4 folgenden Arbeitsproben aus dem Bereich der beruflichen Fachbildung:
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a)Verlegen von Dämmstoffen einschließlich Randstreifen als Unterlage eines schwimmenden Gußasphaltestrichs,
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b)Verlegen eines Gußasphaltbelages, einlagig, mit Splitt abstreuen und mit Walze andrücken,
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c)Verlegen eines Gußasphaltestrichs, einlagig, mit Sand abreiben,
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d)Durchführen einer Reparatur in einem Asphaltbelag einschließlich einer Naht.
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(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
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1.Baustoffkunde:Bauholz, künstliche Steine und Platten, Gips, Kalk, Zement, Bitumen, Zuschläge, Beton, Asphalt, Abdichtungs- und Dämmstoffe;
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2.Arbeitskunde:
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a)Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte
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b)Arbeitsschutz, Unfallverhütung,
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c)Ausführungsregeln für die Herstellung von Mauerwerk, Beton, Gußasphalt- und Zementestrich, Plattenbelägen,
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d)Abdichten gegen Feuchtigkeit;
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3.Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen aus Zeichnungen;
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4.Berechnen von geradlinig begrenzten Flächen und Körpern einfacher Bauteile;
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5.Baustoffbedarfsberechnungen;
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6.Darstellen einfacher Baukörper als Skizze;
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7.Lesen einfacher Zeichnungen und Verlegepläne.
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Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
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(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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