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# § 67 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
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Das Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen:
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1.von Roh- und Ausgangsstoffen,
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2.von Halb- und Fertigerzeugnissen,
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3.von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und
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4.von den Umschließungen dieser Waren.
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Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.
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