Files
lawgit/laws_md/alkstv/§25.md

4 lines
236 B
Markdown

# § 25 Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe
In Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden.