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# § 92 Hilfsmerkmale
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Hilfsmerkmale sind:
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1.die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Absatz 2 und 3 Nummer 1,
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2.die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Absatz 1a, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,
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2a.Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
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3.die Anschrift des Betriebssitzes,
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4.zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Absatz 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,
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5.die Art des Betriebs,
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6.bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,
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7.die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen,
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8.die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Absatz 1,
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9.der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67,
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10.Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert, nach § 27 Absatz 2 Nummer 4.
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