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# § 8 Branchenlösungen
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(1) Die Systembeteiligungspflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit er die von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei vergleichbaren Anfallstellen nach § 3 Absatz 7, die von ihm entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, durch eine Branchenlösung unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 zuführt.
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(2) Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige Waren vertreiben, ist zulässig; in diesem Fall haben sie eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft als Träger der Branchenlösung zu bestimmen.
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(3) Für Branchenlösungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Zulassungsvoraussetzung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist. Zusätzlich zu den in § 22 Absatz 2 genannten Voraussetzungen muss der Hersteller oder der Träger der Branchenlösung durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter
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1.bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewährleistet,
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2.über schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur verfügt,
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3.die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 gewährleistet.
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Im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 ist eine Liste aller die Branchenlösung betreibenden Hersteller vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 Absatz 4 keiner Pfandpflicht unterliegen.
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(4) Wesentliche Änderungen hinsichtlich der Branchenlösung oder der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 durch den Träger der Branchenlösung in elektronischer Form anzuzeigen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Übermittlung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben.
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(5) Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung in einem Mengenstromnachweis entsprechend den Vorgaben des § 43 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen. Im Mengenstromnachweis sind zusätzlich
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1.die Adressen der Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 anzugeben und
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2.schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des jeweiligen Herstellers beizufügen.
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Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der Branchenlösung hat den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres in elektronischer Form bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
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(6) Die Pflichten nach § 39 Absatz 4 gelten für die eine Branchenlösung betreibenden Hersteller entsprechend.
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