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# § 52 Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum
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(1) Die Umlagen nach § 50 Absatz 2 und § 51 Absatz 2 bilden jeweils einen Teil einer gemeinsamen Gesamtumlage.
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(2) Die Gesamtumlage nach Absatz 1 ist für einen Kalkulationszeitraum von höchstens einem Geschäftsjahr zu bemessen.
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