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lawgit/laws_md/verpackdg/§4.md
2026-08-16 06:30:22 +00:00

383 B

§ 4 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.