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# § 64 Nichtrealisierungspönale
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(1) Ein Kapazitätsverpflichteter mit einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von mehr als einem Verpflichtungsjahr muss die Nichtrealisierungspönale an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber leisten, wenn
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1.der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder
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2.der Kapazitätsverpflichtete innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2
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a)den Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nicht gestellt hat oder
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b)die Voraussetzungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 nicht erfüllt hat.
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(2) Die Nichtrealisierungspönale beträgt die gebotene reduzierte Leistung multipliziert mit
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1.dem 1,5-fachen des Gebotswerts für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren erfüllen müssen, oder
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2.dem Gebotswert für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren erfüllen müssen.
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(3) Die Nichtrealisierungspönale fällt in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 anteilig an in Höhe von
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1.einem Zwölftel, wenn eine der Fristen um bis zu 2 Monate überschritten wird,
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2.einem Achtel, wenn eine der Fristen um 2 bis 4 Monate überschritten wird,
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3.einem Sechstel, wenn eine der Fristen um 4 bis 6 Monate überschritten wird,
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4.einem Viertel wenn eine der Fristen um 6 bis 8 Monate überschritten wird,
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5.der Hälfte, wenn eine der Fristen um 8 bis 10 Monate überschritten wird,
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6.drei Vierteln, wenn eine der Fristen um 10 bis 14 Monate überschritten wird,
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7.vier Vierteln, wenn eine der Fristen um mehr als 14 Monate überschritten wird.
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