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# § 24 Anwendungsbeschränkungen
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Für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten Brennstoffe nach Teil B Abschnitt 1 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Kalenderjahre 2024 bis 2027 nicht als in den Verkehr gebracht im Sinne von § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit für diese Brennstoffe die Energiesteuer entstanden ist gemäß
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1.§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Energiesteuergesetzes oder
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2.§ 23 Absatz 1 oder 1a des Energiesteuergesetzes.
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