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lawgit/laws_md/bautechkonausbv/§8.md
2026-08-16 06:30:22 +00:00

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# § 8 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.