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# § 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
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2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
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a)Architektur,
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b)Ingenieurbau oder
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c)Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sowie
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3.fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Durchführen von Bestandsaufnahmen,
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2.Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess,
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3.Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken,
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4.Modellieren des Bauprozesses in digitalen Informationsmodellen,
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5.Anfertigen technischer Zeichnungen,
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6.Erstellen von technischen Dokumenten und
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7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Architektur sind:
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1.Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und
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2.Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase sowie die Objektbetreuung.
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(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ingenieurbau sind:
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1.Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und
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2.Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.
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(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sind:
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1.Konstruieren von Bauelementen, Bauweisen und baulichen Infrastruktursystemen und
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2.Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
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1.Tiefbau,
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2.Verkehrswegebau oder
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3.Landschaftsbau.
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Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 2 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
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(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
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4.digitalisierte Arbeitswelt sowie
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5.Anwenden von kollaborativen Arbeitsweisen mit am Projekt Beteiligten.
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