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# § 34 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“
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(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Bauweisen, Bauelemente und Systeme zu erkennen und zu beschreiben,
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2.Projektanforderungen zu erkennen und Ableitungen für die Projektumsetzung zu treffen,
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3.Planungs- und Konstruktionsregeln sowie Bauprinzipien zu erkennen und anzuwenden,
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4.Berechnungen durchzuführen,
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5.Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,
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6.normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion zu beurteilen und anzuwenden und
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7.technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 5 Absatz 5 Satz 2 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen.
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(3) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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