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lawgit/laws_md/bautechkonausbv/§21.md
2026-08-16 06:30:22 +00:00

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# § 21 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, C und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.