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# § 15 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“
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(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
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2.Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern,
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3.Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten,
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4.den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen,
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5.Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
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6.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und
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7.qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden.
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(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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