14 lines
858 B
Markdown
14 lines
858 B
Markdown
# § 10 Aufstieg
|
|
|
|
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie
|
|
1.sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,
|
|
2.bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
|
|
3.erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
|
|
§ 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
|
|
|
|
(2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.
|
|
|
|
(3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil.
|
|
|
|
(4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.
|