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# § 9 Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden
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(1) Auf Kartoffelanbauflächen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, führt die zuständige Behörde amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung der Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Nummer 2 Buchstabe a erster Anstrich und Anhang II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/33/EG durch.
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(2) Die jährlich zu untersuchende Fläche richtet sich nach der Kartoffelanbaufläche in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und umfasst mindestens den in Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Anteil.
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(3) Die Probenahme auf den ausgewählten Flächen nach Absatz 2 ist nach Anhang II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2007/33/EG nach der Ernte der Kartoffeln durchzuführen.
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