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lawgit/laws_md/hopfv_2023/§27.md

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# § 27 Kürzung bei verspäteter Antragstellung
Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 9 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um ein Prozent zu kürzen.