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# § 5 Abtropfgewicht
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(1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.
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(2) Als Aufgussflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind:
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1.Wasser,
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2.wässrige Salzlösungen,
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3.Salzlake,
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4.Genusssäure in wässriger Lösung,
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5.Essig,
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6.wässrige Zuckerlösungen,
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7.wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln sowie
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8.Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.
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Dies gilt auch, wenn die Aufgussflüssigkeit
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1.Bestandteil in Mischungen,
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2.gefroren oder
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3.tiefgefroren
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ist.
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