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# § 69 Abschlusszeugnis
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(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so fügt das Prüfungsamt dem Bescheid das Abschlusszeugnis bei. Das Abschlusszeugnis enthält mindestens folgende Angaben:
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1.die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,
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2.die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und
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3.die Abschlussnote.
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(3) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrundakte genommen.
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(4) Fehler bei der rechnerischen Ermittlung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
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(5) Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§ 65 Absatz 4 Satz 1), ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.
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