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# § 22 Ausbildungsplan
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(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan.
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(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Folgende Abschnitte sind aufzuführen:
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1.der Zeitraum des Lehrgangs „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 2) beim Bundesnachrichtendienst,
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2.der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 11) beim Bildungszentrum der Bundeswehr und
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3.die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung (§ 19 Absatz 3 Nummer 1) beim Bundessprachenamt.
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(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein Exemplar des Ausbildungsplans.
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