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# § 12 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:
1.Leistungstest,
2.Simulationsaufgaben,
3.biographischer Fragebogen,
4.Persönlichkeitstest und
5.Aufsatz.
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen Arbeitstag.