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# § 2 Zuständiger Meisterprüfungsausschuss
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(1) Für die Durchführung jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der jeweilige Prüfling
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1.seinen ersten Wohnsitz hat,
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2.in einem Arbeitsverhältnis steht,
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3.eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder
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4.ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig betreibt.
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Der Prüfling kann bei Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung zwischen mehreren örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüssen wählen.
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(2) Für die Durchführung der Teile I und II der Meisterprüfung muss der Meisterprüfungsausschuss außerdem fachlich zuständig sein.
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(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.
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(4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Durchführung einzelner Teile der Meisterprüfung durch einen örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss genehmigen, wenn dieser Meisterprüfungsausschuss zustimmt. Satz 1 gilt auch für Wiederholungsprüfungen.
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